Teilnahmeschluss

Der Teilnahmeschluss meint den Moment, bis zu dem es möglich ist an einer bestimmten Veranstaltung teilzunehmen oder sich für diese anzumelden. Die Formen der Veranstaltungen variieren hierbei. In unserem Themenbezug sind beispielsweise Gewinnspiele, Preisausschreiben und andere Glücksspiele gemeint. Das Festlegen auf einen bestimmten Teilnahmeschluss ist notwendig, um die Rahmenbedingungen der Teilnahme zu determinieren und dem Kunden die Gewissheit zu geben, ob seine Meldung, sein Los oder Ähnliches, noch akzeptiert wird. Außerdem wird so dem Veranstalter die Möglichkeit gegeben, Meldungen, die nach dem Teilnahmeschluss eingetroffen sind nicht mehr zu akzeptieren, hierzu jedoch an späterer Stelle mehr.

Zunächst einmal ist der Begriff des Teilnahmeschlusses rechtlich nicht genau definiert und unterliegt auch keiner exakten strikten rechtlichen Regelung. Achten Sie also stets darauf, dass zumindest die Definition des Anbieters selbst zweifelsfrei ist. Das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, zwingt den Veranstalter nämlich lediglich zu der genauen Ausformulierung der Teilnahmebedingungen. In diesen haben jedoch vor allem andere Themen besondere Relevanz. Parameter, wie der Umgang mit persönlichen Daten, kommerzielle Zwecke und Sinn des Preisausschreibens, bzw. des Gewinnspiels, stehen dort im Vordergrund.

Bei vielen online Gewinnspielen spielt der Teilnahmeschluss jedoch keine Rolle mehr, da hier auch die Teilnahme meist online erfolgt. Das Abschicken von Postkarten oder Ähnlichem, ist bei den meisten Gewinnspielen im Internet nicht mehr nötig. Bei Printmedien oder TV-Glücksspielen ist dies jedoch noch an der Tagesordnung. Online entfällt der Teilnahmeschluss zwar nicht, jedoch ist es schon alleine aufgrund der verwendeten Automatismen nicht möglich, verspätet teilzunehmen. Sobald in diesen Fällen der Teilnahmeschluss eingetreten ist, erlaubt der Server nicht mehr das Laden eines entsprechenden Formulars, das zur Teilnahme ausgefüllt werden muss. Jedoch ist auch dies schon vorgekommen. Allerdings ist in diesen Fällen, aus unserer Sicht, durchaus eine betrügerische Absicht zu unterstellen, auch wenn sich der Sachverhalt rechtlich als schwer darstellt und daher nicht in jedem Fall ein eindeutiges, juristisches Urteil zu erwarten ist. Dies wird jedoch erst dann relevant, wenn die Teilnahme mit Unkosten verbunden ist. Die Frage die sich dann stellt, richtet sich gegenüber der Erwartungshaltung des Konsumenten und ob er blind davon ausgehen durfte, dass eine Teilnahme noch möglich ist, so lange das entsprechende Formular noch zur Verfügung steht. Welchen Rang die Nennung des Teilnahmeschlusses an anderer Stelle hierbei einnimmt, ist juristisch ebenso schleierhaft, so dass wir in diesen Fällen nur zur Aufmerksamkeit appellieren können.

Nun soll jedoch die Problematik der Definition des Teilnahmeschlusses noch einmal aufgegriffen werden. Dies betrifft natürlich die Fälle, in der die Teilnahme auf dem Postweg erfolgt. Auch wenn es an dieser Stelle banal erscheint, so ist es durchaus wichtig, wann der Teilnahmeschluss denn tatsächlich greift. Hierfür gibt es die unterschiedlichsten Interpretationen. Die gängigste Variante ist hierbei der Poststempel, der dem jeweiligen Datum entsprechen muss, aber auch andere Formen sind denkbar und finden auch Verwendung. Kritisch ist allerdings die Formulierung des Posteingangs anzusehen, da der Konsument hier im Regelfall keine Möglichkeiten hat, zu überprüfen ob die Angabe des Veranstalters der Wahrheit entspricht, bzw. mehr noch, ob die Postkarte oder der Brief auch tatsächlich zum gewünschten Moment beim Anbieter eintreffen.

Festhalten lässt sich daher nur, dass es stets gilt ALLE Bedingungen aufmerksam zu lesen und den Vorgaben des Teilnahmeschlusses Folge zu leisten. Sollten Ihnen hierbei irgendwelche Angaben fragwürdig oder gar schleierhaft erscheinen, schadet es nicht das jeweilige Spiel zu meiden, schließlich gibt es auch genug seriöse Anbieter in Rundfunk, Zeitung, TV und Web. Außerdem möchten wir festhalten, dass der Anbieter grundsätzlich den Teilnahmeschluss nach Belieben definieren kann. Der Zeitpunkt des Eingangs kann hierbei ebenso relevant sein wie der Poststempel. Der Gesetzgeber legt der Kreativität der Veranstalter hierbei kaum Steine in den Weg.

Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr!

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